Ausbringungsverbot auf wassergesättigten, schneebedeckten oder durchgefrorenen Böden ist immer gültig!
Es ist jedoch zu beachten, dass unbeschadet der oben angeführten Sperrfristtermine folgende Ausbringungsverbote stets Gültigkeit haben: Auf durchgefrorenen Böden, auf wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
Durchgefroren bedeutet, dass der Boden nicht nur vorübergehend oberflächlich gefroren ist. Wenn der Boden nachts und am Morgen zwar oberflächlich gefroren ist, die Gefrierschicht tagsüber bei Sonneneinstrahlung jedoch auftaut und der Boden daher aufnahmefähig ist, kann nicht von einem durchgefrorenen Boden gesprochen werden. In diesen Fällen ist eine Frühjahrsstartdüngung zu Winterraps und Wintergerste nach dem 01.02. günstig. Denn bei diesen sogenannten angefrorenen Böden kann die Düngung sehr gut mit flüssigen Wirtschaftsdüngern erfolgen, da keine Verdichtungen und aufgrund der niedrigen Temperaturen nur sehr geringe Abgasungsverluste auftreten. Eine genaue Beobachtung und Beurteilung der Bodenverhältnisse ist dabei unbedingt erforderlich. Ein auftauender Boden kann nämlich wassergesättigt sein.
Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.